Ad-hoc Mitteilungen

Das Wertpapierhandelsgesetz (§ 15 WpHG) verpflichtet die Emittenten von börsennotierten Wertpapieren zur unverzüglichen Veröffentlichung und Mitteilung konkreter Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die den Emittenten unmittelbar betreffen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen (sog. Ad-hoc-Meldungen). Diese Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung kursrelevanten Informationen soll ausschließen, dass Insider einen Wissensvorsprung durch Handel mit den Aktien zu ihrem Vorteil ausnutzen können.

Nachstehend finden Sie die von der Vita 34 veröffentlichten Ad-hoc-Meldungen: